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Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer
(Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45-49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten. |