Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal
(Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)1 1Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Artikel 93, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
2Leistungen an das Personal sind bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
3Für eng verbundene Personen, die zum Personal gehören, gilt Absatz 2.4 4Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.5 1 Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). |