Mehrwertsteuerverordnung

vom 27. November 2009 (Stand am 22. Juni 2020)


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Art. 105 Verwendungsgrad

(Art. 38 Abs. 4 MWSTG)

Es wird ver­mu­tet, dass der Ver­äus­se­rer oder die Ver­äus­se­rin die über­tra­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te voll­um­fäng­lich für zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de Tä­tig­kei­ten ver­wen­det hat. Ein an­de­rer Ver­wen­dungs­grad ist vom Er­wer­ber oder der Er­wer­be­rin nach­zu­wei­sen.

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