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Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer
(Art. 63 MWSTG) 1Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV. 2Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt die EZV die Steuer. 3Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG. 4Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der EZV. |