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Mehrwertsteuerverordnung
vom 27. November 2009 (Stand am 22. Juni 2020)
Art. 120Entzug der Bewilligung
(Art. 63 MWSTG)
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.