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Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik
(Art. 76b und 76d Bst. d MWSTG) Die ESTV darf dem Bundesamt für Statistik (BFS) zur Durchführung von statistischen Erhebungen die Mehrwertsteuerabrechnungen im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die steuerpflichtige Person gegenüber dem BFS ihr Einverständnis erklärt hat, dass dieses sich die Daten bei der ESTV beschafft. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 911). |