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Art. 138 Auswertung des Internetangebots der ESTV
(Art. 76d MWSTG) 1Zur Auswertung ihres Internetangebots kann die ESTV die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles). 2Die Daten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |