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Mehrwertsteuerverordnung

vom 27. November 2009 (Stand am 22. Juni 2020)

Art. 25 Befreiung von der Haftung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Durch Wei­ter­lei­tung der mit der For­de­rung mit­ze­dier­ten und ver­ein­nahm­ten Mehr­wert­steu­er an die ESTV be­freit sich der Zes­sio­nar oder die Zes­sio­na­rin im ent­spre­chen­den Um­fang von der Haf­tung.