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Mehrwertsteuerverordnung

vom 27. November 2009 (Stand am 22. Juni 2020)

Art. 48d Aufzeichnungen

(Art. 24a MWSTG)

Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son muss über die Samm­ler­stücke ei­ne Be­zugs- und Ver­kaufs­kon­trol­le füh­ren. Bei zu ei­nem Ge­samt­preis er­wor­be­nen Ge­gen­stän­den sind pro Ge­samt­heit se­pa­ra­te Auf­zeich­nun­gen zu füh­ren.