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Mehrwertsteuerverordnung
vom 27. November 2009 (Stand am 22. Juni 2020)
Art. 7Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen
(Art. 10 MWSTG)
Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.