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Art. 85 Bewilligung der Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes bewilligt, ausser es liegt ein Fall nach Artikel 86 Absatz 1 oder 89 Absatz 3 oder 5 vor. |