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Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt worden sind, sind zu versteuern:
2In Fällen von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.1 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |