Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 20 Änderungen im Bestand der Gruppe

(Art. 13 MWSTG)

1 Er­füllt ein Mit­glied die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr, um an der Grup­pen­be­steue­rung teil­zu­neh­men, so muss die Grup­pen­ver­tre­tung dies der ESTV schrift­lich mel­den.

2 Auf Ge­such hin kann ein Rechts­trä­ger in ei­ne be­ste­hen­de Grup­pe ein­tre­ten oder ein Mit­glied aus ei­ner Grup­pe aus­tre­ten. Die ESTV be­wil­ligt den Ein- oder den Aus­tritt auf den Be­ginn der fol­gen­den be­zie­hungs­wei­se auf das En­de der lau­fen­den Steu­er­pe­ri­ode.

3 Er­füllt ein Rechts­trä­ger, bei dem die Vor­aus­set­zun­gen zur Teil­nah­me an der Grup­pen­be­steue­rung bis­her nicht ge­ge­ben wa­ren, neu die­se Vor­aus­set­zun­gen, so kann der Ein­tritt in ei­ne be­ste­hen­de Mehr­wert­steu­er­grup­pe auch wäh­rend der lau­fen­den Steu­er­pe­ri­ode ver­langt wer­den, so­fern das ent­spre­chen­de Ge­such der ESTV in­nert 30 Ta­gen nach Be­kannt­ga­be der mass­ge­ben­den Än­de­rung im Han­dels­re­gis­ter be­zie­hungs­wei­se nach Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen schrift­lich ein­ge­reicht wird.

BGE

124 II 193 () from 19. März 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ÜbBest.BV; Art. 14 Ziff. 3 MWSTV. Von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Gesundheitswesens; Lieferungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaturen . Anspruch eines Berufsverbandes auf einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV (E. 3). Art. 14 Ziff. 3 MWSTV, der die Lieferungen von Zahnprothesen als steuerbar erklärt, hält sich im Rahmen des dem Bundesrat durch die Verfassung, insbesondere Art. 8 ÜbBest.BV, eingeräumten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums (E. 4-5). Der Bundesrat kann aus sachlichen Gründen eine im Richtlinienrecht der Europäischen Union vorgesehene Lösung ablehnen. Dieses wie auch die ausländischen Umsatzsteuerordnungen können bei der Auslegung der Mehrwertsteuerverordnung berücksichtigt werden (E. 6a). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Prothetikumsätzen in der Europäischen Union und gewissen Mitgliedstaaten (E. 6b-f). Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Besteuerung der Lieferungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaturen (E. 7a). Diese Praxis hält sich im Rahmen von Art. 14 Ziff. 3 MWSTV (E. 7b -d). Verhältnis zwischen dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität und dem Gebot der Gleichbehandlung (E. 8a). Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung verstösst nicht gegen Art. 4 und 31 BV (E. 8b-d).

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

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