Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 34 Heilbehandlungen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

1 Als Heil­be­hand­lun­gen gel­ten die Fest­stel­lung und Be­hand­lung von Krank­hei­ten, Ver­let­zun­gen und an­de­ren Stö­run­gen der kör­per­li­chen und see­li­schen Ge­sund­heit des Men­schen so­wie Tä­tig­kei­ten, die der Vor­beu­gung von Krank­hei­ten und Ge­sund­heits­stö­run­gen des Men­schen die­nen.

2 Den Heil­be­hand­lun­gen gleich­ge­stellt sind:

a.
be­son­de­re Leis­tun­gen bei Mut­ter­schaft, wie Kon­troll­un­ter­su­chun­gen, Ge­burts­­vor­be­rei­tung oder Still­be­ra­tung;
b.
Un­ter­su­chun­gen, Be­ra­tun­gen und Be­hand­lun­gen, die mit künst­li­cher Be­fruch­tung, Emp­fäng­nis­ver­hü­tung oder Schwan­ger­schafts­ab­bruch im Zu­sam­men­hang ste­hen;
c.
Lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen ei­nes Arz­tes, ei­ner Ärz­tin, ei­nes Zahn­­arz­tes oder ei­ner Zahn­ärz­tin für die Er­stel­lung ei­nes me­di­zi­ni­schen Be­richts oder Gut­ach­tens zur Ab­klä­rung so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher An­sprü­che.

3 Nicht als Heil­be­hand­lun­gen gel­ten na­ment­lich:

a.
Un­ter­su­chun­gen, Be­ra­tun­gen und Be­hand­lun­gen, die le­dig­lich der He­bung des Wohl­be­fin­dens oder der Leis­tungs­fä­hig­keit die­nen oder le­dig­lich aus äs­the­ti­schen Grün­den vor­ge­nom­men wer­den, aus­ser die Un­ter­su­chung, Be­ra­tung oder Be­hand­lung er­fol­ge durch einen Arzt, ei­ne Ärz­tin, einen Zahn­arzt oder ei­ne Zahn­ärz­tin, die im In­land zur Aus­übung der ärzt­li­chen oder zahn­ärzt­li­chen Tä­tig­keit be­rech­tigt sind;
b.
die zur Er­stel­lung ei­nes Gut­ach­tens vor­ge­nom­me­nen Un­ter­su­chun­gen, die nicht mit ei­ner kon­kre­ten Be­hand­lung der un­ter­such­ten Per­son im Zu­sam­men­hang ste­hen, aus­ser in Fäl­len nach Ab­satz 2 Buch­sta­be c;
c.
die Ab­ga­be von Me­di­ka­men­ten oder von me­di­zi­ni­schen Hilfs­mit­teln, es sei denn, die­se wer­den von der be­han­deln­den Per­son im Rah­men ei­ner Heil­be­hand­lung ver­wen­det;
d.
die Ab­ga­be von selbst her­ge­stell­ten oder zu­ge­kauf­ten Pro­the­sen und or­tho­pä­di­schen Ap­pa­ra­ten, auch wenn die­se im Rah­men ei­ner Heil­be­hand­lung er­folgt; als Pro­the­se gilt ein Kör­per-Er­satz, der oh­ne ope­ra­ti­ven Ein­griff vom Kör­per ent­fernt und wie­der ein­ge­setzt oder an­ge­bracht wer­den kann;
e.
Mass­nah­men der Grund­pfle­ge; die­se gel­ten als Pfle­ge­leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 2 Zif­fer 4 MWSTG.

BGE

123 II 385 () from 15. Mai 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 2 ÜBbest. BV und Art. 3 ÜbBest. BV, Art. 84 MWSTV; übergangsrechtliche Behandlung von Abonnementsverträgen. Kognition des Bundesgerichts und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission bei der Überprüfung der Mehrwertsteuerverordnung (E. 3 und 4). Anwendbare Bestimmungen (E. 5 und 6). Art. 8 Abs. 3 ÜbBest. BV räumt dem Bundesrat bei der Ausgestaltung der Übergangsordnung einen relativ grossen Entscheidungsspielraum ein (E. 7). Aus der Verfassung ergibt sich kein Anspruch des Steuerpflichtigen, von der Steuer befreit zu werden, wenn er sie nicht auf seine Kunden überwälzen kann (E. 8). Die fraglichen Übergangsbestimmungen verstossen nicht gegen die Prinzipien, welche das Übergangsrecht zu respektieren hat (E. 9). Grundsatz von Treu und Glauben; ein in die Vernehmlassung gegebener Verordnungsentwurf bildet keine Vertrauensgrundlage in dem Sinne, dass die Rechtsunterworfenen sich darauf berufen können (E. 10). Die in Frage stehende Übergangsordnung verletzt auch nicht den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und der Wettbewerbsneutralität der Steuer (E. 11).

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

137 II 17 (2C_334/2010) from 22. November 2010
Regeste: Art. 40 Abs. 1 MWSTV; Art. 149a Abs. 1 SchKG; Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96). Anwendbares Recht (E. 1). In Bezug auf Mehrwertsteuerforderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, gilt die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG und nicht die fünfjährige von Art. 40 Abs. 1 MWSTV (E. 2).

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