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Art. 5 Betriebsstätte
(Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) 1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2 Als Betriebsstätten gelten namentlich:
3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
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