Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 80 Entzug der Bewilligung

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen, de­nen die An­wen­dung der Sal­do­steu­er­satz­me­tho­de auf­grund falscher An­ga­ben ge­währt wur­de, kann die ESTV die Be­wil­li­gung rück­wir­kend bis auf den Zeit­punkt der Ge­wäh­rung die­ser Ab­rech­nungs­me­tho­de ent­zie­hen.

BGE

124 IV 23 () from 6. Januar 1998
Regeste: Art. 68 MWSTV und Art. 77 MWSTV, Art. 8 ÜbBest. BV; Art. 13 ZG, Art. 29 ff. ZG, Art. 34-36 ZG, Art. 65 ff. ZG, Art. 72a ZG und Art. 142 ZG; Art. 2 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen), Ziff. 43 der Anlage B.1; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren. Die Strafbestimmung des Art. 77 MWSTV erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 1). Im Gegensatz zum herkömmlichen Zollverfahren ist die "Vorprüfung" der EDV-gestützten Zolldeklarationen durch die Zollbehörden eingeschränkt; die dadurch verminderte, straflose Verbesserungsmöglichkeit von Falschdeklarationen führt nicht zu einer gesetzwidrigen Ausweitung der einschlägigen Strafbestimmungen (E. 2). Eine Falschdeklaration des Deklaranten im Zollverfahren erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, selbst wenn dieselben Gegenstände anschliessend der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigten Mehrwertsteuer auf dem Umsatz im Inland unterliegen (E. 3). Ziff. 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens besitzt keinen self-executing-Charakter (E. 4).

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