Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Ver­wen­det ei­ne nach der Sal­do­steu­er­satz­me­tho­de ab­rech­nen­de steu­er­pflich­ti­ge Per­son ein im Mel­de­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 38 MWSTG über­nom­me­nes Ge­samt- oder Teil­ver­mö­gen ab der Über­nah­me nicht oder zu ei­nem ge­rin­ge­ren An­teil als der Ver­äus­se­rer oder die Ver­äus­se­rin für ei­ne zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de Tä­tig­keit, so ist wie folgt vor­zu­ge­hen:66

a.
Rech­net der Ver­äus­se­rer oder die Ver­äus­se­rin nach der Sal­do­steu­er­satz­me­tho­de ab, so sind kei­ne Kor­rek­tu­ren vor­zu­neh­men.
b.
Rech­net der Ver­äus­se­rer oder die Ver­äus­se­rin nach der ef­fek­ti­ven Me­tho­de ab, so ist auf dem Teil des über­nom­me­nen Ver­mö­gens, der neu für ei­ne nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de Tä­tig­keit ver­wen­det wird, der Ei­gen­ver­brauch im Sinn von Ar­ti­kel 31 MWSTG un­ter Be­rück­sich­ti­gung von Ar­ti­kel 38 Ab­satz 4 MWSTG ab­zu­rech­nen.

2 Ver­wen­det ei­ne nach der Sal­do­steu­er­satz­me­tho­de ab­rech­nen­de steu­er­pflich­ti­ge Per­son ein im Mel­de­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 38 MWSTG über­nom­me­nes Ge­samt- oder Teil­ver­mö­gen zu ei­nem grös­se­ren An­teil als der Ver­äus­se­rer oder die Ver­äus­se­rin für ei­ne zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de Tä­tig­keit, so kann kei­ne Kor­rek­tur vor­ge­nom­men wer­den.

66 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

BGE

123 II 433 () from 15. Mai 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 3 ÜbBest. BV, Art. 83 Abs. 3 MWSTV, Art. 84 Abs. 4 und 6 MWSTV, Art. 85 Abs. 1 MWSTV; übergangsrechtliche Behandlung von Leasingverträgen. Anwendbare Bestimmungen (E. 6). Begriff des Leasing; Behandlung von Leasinggeschäften unter der Warenumsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer; massgebendes Übergangsrecht (E. 7). Art. 8 Abs. 3 ÜbBest. BV schreibt dem Bundesrat nicht vor, dass er beim Systemwechsel die Entlastung von der Warenumsatzsteuer ausser für Waren zum Wiederverkauf und zur Verwendung als Werkstoffe auch für weitere Waren vorsehen müsste (E. 8). Die Übergangsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung verstossen nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, behandeln Leasinggegenstände konsequent als Betriebsmittel im Sinne der Warenumsatzsteuer und verletzen die Prinzipien, welche das Übergangsrecht zu respektieren hat, nicht (E. 9). Die steuerliche Mehrbelastung, die sich für Leasinggeschäfte in der Übergangsperiode aus der kumulativen Belastung mit der Warenumsatzsteuer und der Mehrwertsteuer ergibt, verstösst nicht gegen verfassungsmässige Grundsätze der Mehrwertsteuer (E. 10). Sie verletzt auch keine allgemeinen Verfassungsrechte oder -grundsätze wie namentlich den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 11).

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