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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. März 2021)

Art. 85 Bewilligung der Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Der steu­er­pflich­ti­gen Per­son wird die An­wen­dung ei­nes ein­zi­gen Sal­do­steu­er­sat­zes be­wil­ligt, aus­ser es liegt ein Fall nach Ar­ti­kel 86 Ab­satz 1 oder 89 Ab­satz 3 oder 5 vor.