Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 86 Bewilligung der Anwendung von zwei Saldosteuersätzen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Der steu­er­pflich­ti­gen Per­son wird die An­wen­dung von zwei Sal­do­steu­er­sät­zen be­wil­ligt, wenn:

a.
sie zwei oder mehr Tä­tig­kei­ten aus­übt, de­ren von der ESTV fest­ge­leg­te
Sal­do­steu­er­sät­ze sich un­ter­schei­den; und
b.67
min­des­tens zwei die­ser Tä­tig­kei­ten einen An­teil von je mehr als 10 Pro­zent am Ge­sam­tum­satz aus steu­er­ba­ren Leis­tun­gen ha­ben.

2 Die 10-Pro­zent-Gren­ze wird be­rech­net:

a.
bei Per­so­nen, die neu steu­er­pflich­tig wer­den, und bei steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen, die ei­ne neue Tä­tig­keit auf­neh­men: ge­stützt auf die vor­aus­sicht­li­chen Um­sät­ze;
b.
bei den üb­ri­gen steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen: ge­stützt auf den Um­satz in den vor­an­ge­gan­ge­nen zwei Steu­er­pe­ri­oden.

3 Die Um­sät­ze von Tä­tig­kei­ten mit glei­chem Sal­do­steu­er­satz sind bei der Ab­klä­rung, ob die 10-Pro­zent-Gren­ze über­schrit­ten wird, zu­sam­men­zu­zäh­len.

4 Über­schrei­ten bei ei­ner steu­er­pflich­ti­gen Per­son, der die An­wen­dung von zwei Sal­do­steu­er­sät­zen be­wil­ligt wur­de, wäh­rend zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Steu­er­pe­ri­oden nur noch ei­ne Tä­tig­keit be­zie­hungs­wei­se meh­re­re Tä­tig­kei­ten, für die der­sel­be Sal­do­steu­er­satz vor­ge­se­hen ist, die 10-Pro­zent-Gren­ze, so fällt die Be­wil­li­gung für die An­wen­dung des zwei­ten Sal­do­steu­er­sat­zes auf den Be­ginn der drit­ten Steu­er­pe­ri­ode da­hin.

67 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

BGE

122 I 213 () from 16. Juli 1996
Regeste: Art. 41ter Abs. 2 BV und Art. 2 MWSTV: Vereinbarkeit der Genfer Billetsteuer (droit des pauvres, "Armensteuer") mit der Mehrwertsteuer. Obwohl die Armensteuer nach dem Genfer Steuergesetz vom 9. November 1887 gewisse Ähnlichkeiten mit der Mehrwertsteuer aufweist, namentlich soweit sie ebenfalls Umsätze auf bestimmten Dienstleistungen belastet oder vom Endverbraucher zu tragen ist, unterscheidet sie sich wesentlich von ihr durch die Tatsache, dass sie eine besondere Verbrauchssteuer ist, die ausschliesslich ganz bestimmte Dienstleistungen belastet, nämlich Unterhaltungsanlässe, während die Mehrwertsteuer eine allgemeine Steuer auf dem gesamten Inlandkonsum ist (mit Ausnahme der von der Steuer befreiten oder ausgeschlossenen Leistungen). Die Armensteuer und die Mehrwertsteuer sind somit nicht gleichgeartete Steuern im Sinne von Art. 41ter Abs. 2 BV (E. 2 u. 3).

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