|
Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer
(Art. 63 MWSTG) 1 Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV. 2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer. 3 Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG. 4 Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG. |