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Art. 118 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 63 MWSTG) 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
2 Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden. 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |