Art. 137 Aufbewahrungsdauer, Vernichtung und Archivierung der Daten 115
(Art. 76c Abs. 1 und 76d Bst. e und f MWSTG) 1 Die ESTV vernichtet die Daten spätestens nach Ablauf der in Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG beziehungsweise der in Artikel 105 MWSTG festgesetzten Fristen. Ausgenommen sind Daten, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer immer wieder benötigt werden. 2 Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998116 zur Archivierung angeboten. 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). 116 SR 152.1 |