Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf

(Art. 3 Bst. d MWSTG)

1 Der Ver­kauf ei­nes Ge­gen­stands stellt auch dann ei­ne Lie­fe­rung dar, wenn ein Ei­gen­tums­vor­be­halt ein­ge­tra­gen wird.

2 Die Über­tra­gung ei­nes Ge­gen­stands im Rah­men ei­ner Si­che­rungs­über­eig­nung oder ei­ner Ver­pfän­dung stellt kei­ne Lie­fe­rung dar. Wird das Recht aus der Si­che­rungs­über­eig­nung oder aus der Ver­pfän­dung in An­spruch ge­nom­men, so fin­det ei­ne Lie­fe­rung statt.

3 Der Ver­kauf ei­nes Ge­gen­stands bei des­sen gleich­zei­ti­ger Rück­über­las­sung zum Ge­brauch an den Ver­käu­fer oder die Ver­käu­fe­rin (Sa­le-and-lea­se-back-Ge­schäft) gilt nicht als Lie­fe­rung, wenn im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ei­ne Rück­über­eig­nung ver­ein­bart wird. In die­sem Fall gilt die Leis­tung des Lea­sing­ge­bers oder der Lea­sing­ge­be­rin nicht als Ge­brauchs­über­las­sung des Ge­gen­stands, son­dern als Fi­nan­zie­rungs­dienst­leis­tung nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 2 Zif­fer 19 Buch­sta­be a MWSTG.

BGE

123 II 56 () from 18. März 1997
Regeste: Art. 41ter Abs. 2 BV; Art. 2 MWSTV; Art. 116 OG; Befreiung von kantonalen Abgaben wegen Gleichartigkeit mit der Mehrwertsteuer; zulässiges Rechtsmittel. Streitigkeiten über die Belastung mit angeblich "gleichgearteten" kantonalen Abgaben können dem Bundesgericht nicht mit verwaltungsrechtlicher Klage unterbreitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1-3). Gegen kantonale Entscheide über die Belastung mit solchen Abgaben steht auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen. Zulässig ist allein die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV) (E. 4).

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