|
Art. 25 Befreiung von der Haftung
(Art. 15 Abs. 4 MWSTG) Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die ESTV befreit sich der Zessionar oder die Zessionarin im entsprechenden Umfang von der Haftung. |