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Art. 25 Befreiung von der Haftung
(Art. 15 Abs. 4 MWSTG) Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die ESTV befreit sich der Zessionar oder die Zessionarin im entsprechenden Umfang von der Haftung. |