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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 48b Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

(Art. 24a Abs. 5 MWSTG)

1 Hat der Wie­der­ver­käu­fer oder die Wie­der­ver­käu­fe­rin Samm­ler­stücke zu ei­nem Ge­samt­preis er­wor­ben, so muss er oder sie für den Ver­kauf sämt­li­cher die­ser Samm­ler­stücke die Mar­gen­be­steue­rung an­wen­den.

2 Das Ent­gelt aus dem Wie­der­ver­kauf ein­zel­ner zu ei­nem Ge­samt­preis er­wor­be­ner Samm­ler­stücke ist in der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode, in der es er­zielt wur­de, zu de­kla­rie­ren. So­bald die Ent­gel­te zu­sam­men den Ge­samt­preis über­stei­gen, sind sie zu ver­steu­ern.

3 Wer­den Samm­ler­stücke zu­sam­men mit an­de­ren Ge­gen­stän­den zu ei­nem Ge­samt­preis er­wor­ben, so ist die Mar­gen­be­steue­rung nur an­wend­bar, wenn der An­teil am An­kaufs­preis, der auf die Samm­ler­stücke ent­fällt, an­nä­he­rungs­wei­se er­mit­telt wer­den kann.