Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Bü­cher und an­de­re Drucker­zeug­nis­se oh­ne Re­kla­me­cha­rak­ter gel­ten Druck­er­zeug­nis­se, wel­che die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie wei­sen Buch-, Bro­schü­ren- oder Lo­se­blatt­form auf; Lo­se­blatt­wer­ke gel­ten als Bü­cher, wenn sie sich aus ei­ner Ein­band­de­cke, ver­se­hen mit ei­ner Schraub-, Spi­ral- oder Schnell­hef­tung, und den dar­in ein­zu­ord­nen­den lo­sen Blät­tern zu­sam­men­set­zen, als voll­stän­di­ges Werk min­des­tens 16 Sei­ten um­fas­sen und der Ti­tel des Werks auf der Ein­band­de­cke er­scheint.
b.
Sie wei­sen in­klu­si­ve Um­schlag und Deck­sei­ten min­des­tens 16 Sei­ten auf, mit Aus­nah­me von Kin­der­bü­chern, ge­druck­ten Mu­si­ka­li­en und Tei­len zu Lo­se­blatt­wer­ken.
c.
Sie wei­sen einen re­li­gi­ösen, li­te­ra­ri­schen, künst­le­ri­schen, un­ter­hal­ten­den, er­zie­he­ri­schen, be­leh­ren­den, in­for­mie­ren­den, tech­ni­schen oder wis­sen­schaft­li­chen In­halt auf.
d.
Sie sind nicht zur Auf­nah­me von Ein­tra­gun­gen oder Sam­mel­bil­dern be­stimmt, mit Aus­nah­me von Schul- und Lehr­bü­chern so­wie be­stimm­ten Kin­der­bü­chern wie Übungs­hef­ten mit Il­lus­tra­tio­nen und er­gän­zen­dem Text und Zei­chen- und Mal­bü­chern mit Vor­ga­ben und An­lei­tun­gen.

BGE

123 II 16 () from 31. Januar 1997
Regeste: Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV; gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen (Steuersatz 6,5%) und der einem ermässigten Satz (2%) unterworfenen Abgabe von Ess- und Trinkwaren. Bejahung der Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, soweit darin das Vorhandensein von Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle als Unterscheidungsmerkmal verwendet wird (E. 5 und 6). Bei Hauslieferungen von Ess- und Trinkwaren aus Restaurants darf die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gewährung des ermässigten Steuersatzes zulässigerweise davon abhängig machen, dass diese Tätigkeit vom übrigen Gastgewerbebetrieb organisatorisch getrennt erfolgt. Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Forderung nach getrennten Räumlichkeiten (E. 7-9). Wettbewerbsneutralität dieser Regelung (E. 10).

124 II 193 () from 19. März 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ÜbBest.BV; Art. 14 Ziff. 3 MWSTV. Von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Gesundheitswesens; Lieferungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaturen . Anspruch eines Berufsverbandes auf einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV (E. 3). Art. 14 Ziff. 3 MWSTV, der die Lieferungen von Zahnprothesen als steuerbar erklärt, hält sich im Rahmen des dem Bundesrat durch die Verfassung, insbesondere Art. 8 ÜbBest.BV, eingeräumten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums (E. 4-5). Der Bundesrat kann aus sachlichen Gründen eine im Richtlinienrecht der Europäischen Union vorgesehene Lösung ablehnen. Dieses wie auch die ausländischen Umsatzsteuerordnungen können bei der Auslegung der Mehrwertsteuerverordnung berücksichtigt werden (E. 6a). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Prothetikumsätzen in der Europäischen Union und gewissen Mitgliedstaaten (E. 6b-f). Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Besteuerung der Lieferungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaturen (E. 7a). Diese Praxis hält sich im Rahmen von Art. 14 Ziff. 3 MWSTV (E. 7b -d). Verhältnis zwischen dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität und dem Gebot der Gleichbehandlung (E. 8a). Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung verstösst nicht gegen Art. 4 und 31 BV (E. 8b-d).

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