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Art. 61 Vorsteuerabzug bei Münz- und Feingold
(Art. 107 Abs. 2 MWSTG) Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze nach Artikel 44 und Einfuhren nach Artikel 113 Buchstabe g verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden. |