Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als be­son­de­re Vor­rich­tun­gen zum Kon­sum von Le­bens­mit­teln an Ort und Stel­le (Kon­sum­vor­rich­tun­gen) gel­ten na­ment­lich Ti­sche, Steh­ti­sche, The­ken und an­de­re für den Kon­sum zur Ver­fü­gung ste­hen­de Ab­stell­flä­chen oder ent­spre­chen­de Vor­rich­tun­gen, na­ment­lich in Be­för­de­rungs­mit­teln. Un­er­heb­lich ist:

a.
wem die Vor­rich­tun­gen ge­hö­ren;
b.
ob der Kun­de oder die Kun­din die Vor­rich­tung tat­säch­lich be­nutzt;
c.
ob die Vor­rich­tun­gen aus­rei­chen, um sämt­li­chen Kun­den und Kun­din­nen den Kon­sum an Ort und Stel­le zu er­mög­li­chen.

2 Nicht als Kon­sum­vor­rich­tun­gen gel­ten:

a.
blos­se Sitz­ge­le­gen­hei­ten oh­ne da­zu­ge­hö­ri­ge Ti­sche, die in ers­ter Li­nie als Aus­ruhmög­lich­keit die­nen;
b.
bei Ki­o­sks oder Re­stau­rants auf Cam­ping­plät­zen: die Zel­te und Wohn­wa­gen der Mie­ter und Mie­te­rin­nen.

BGE

123 II 16 () from 31. Januar 1997
Regeste: Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV; gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen (Steuersatz 6,5%) und der einem ermässigten Satz (2%) unterworfenen Abgabe von Ess- und Trinkwaren. Bejahung der Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, soweit darin das Vorhandensein von Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle als Unterscheidungsmerkmal verwendet wird (E. 5 und 6). Bei Hauslieferungen von Ess- und Trinkwaren aus Restaurants darf die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gewährung des ermässigten Steuersatzes zulässigerweise davon abhängig machen, dass diese Tätigkeit vom übrigen Gastgewerbebetrieb organisatorisch getrennt erfolgt. Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Forderung nach getrennten Räumlichkeiten (E. 7-9). Wettbewerbsneutralität dieser Regelung (E. 10).

125 II 326 () from 29. Juni 1999
Regeste: Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. BV; Art. 17 Abs. 3 MWSTV: Gruppenbesteuerung. Beschwerdelegitimation der Eidgenössischen Steuerverwaltung (E. 2c und 2d). Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung der Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Auslegung von Verfassungsbestimmungen. Der Verfassungsgeber hat den Kreis der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht abschliessend definiert und insbesondere in Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. BV die sog. Gruppenbesteuerung nicht erwähnt (E. 4 - 6). Zulässigkeit der Gruppenbesteuerung unter entstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten. Art. 17 Abs. 3 MWSTV hält sich an die dem Bundesrat durch die Verfassung eingeräumte Kompetenz und verletzt keinen der in Art. 8 ÜbBest. BV festgelegten Grundsätze (E. 7 und 8). Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Art. 17 Abs. 3 MWSTV, wonach in die Gruppenbesteuerung nur eng miteinander verbundene und unter einheitlicher Leitung zusammengefasste Unternehmen aufgenommen werden können, ist verfassungskonform. Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint-venture) kann einer Unternehmensgruppe in diesem Sinn nicht gleichgestellt werden (E. 9). Keine Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität, des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) sowie der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) im vorliegenden Fall (E. 10).

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