Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)

Ei­ne Ein­fuhr­steu­er­ver­an­la­gung nach Ar­ti­kel 112 ist auch für die In­land­steu­er mass­ge­bend, so­fern nach der Ein­fuhr­ver­an­la­gung kei­ne Be­ar­bei­tung oder Ver­än­de­rung der Leis­tungs­kom­bi­na­ti­on vor­ge­nom­men wur­de.

BGE

132 II 353 () from 9. August 2006
Regeste: Art. 18 Ziff. 19 lit. a, Art. 33 Abs. 2 und 6 lit. b, Art. 38 Abs. 1, 2, 4 und 8 MWSTG; Abzug der Vorsteuer auf Investitionen, die durch Darlehen oder Einlagen der Aktionäre finanziert worden sind. Begriff der Nichtumsätze (E. 4.3). Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen und Einlagen (E. 6.1-6.4). Kürzung des Vorsteuerabzuges; Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage einerseits und Schenkung andererseits sowie zwischen der Vorsteuer auf den Leistungen (z.B. Beratungsleistungen), welche im Zusammenhang mit dem Darlehen oder der Einlage erbracht wurden, und der Vorsteuer, welche auf den damit finanzierten Waren und Dienstleistungen lastet (E. 7). Vorsteuerabzug: Verwendung für einen geschäftlichen Zweck (E. 8.2); notwendiger Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung, insbesondere zwischen der Investition oder Anschaffung von Produktionsmitteln einerseits und den späteren Umsätzen andererseits (E. 8.3, 8.4 und 10). Ablehnung des Kriteriums, wonach die Unternehmung eine angemessene Rentabilität erreichen muss, damit bei Darlehen oder Einlagen keine Schenkung anzunehmen ist (E. 9).

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