Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds

(Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)

1 Die ESTV legt für je­den Fonds den Um­fang des Ab­zu­ges in Pro­zen­ten fest, der für die ein­zel­nen an­ge­schlos­se­nen Ent­sor­gungs­an­stal­ten und Was­ser­wer­ke gilt.

2 Sie be­rück­sich­tigt da­bei, dass:

a.
der Fonds nicht al­le ein­ge­nom­me­nen Ab­ga­ben wie­der aus­rich­tet; und
b.
die steu­er­pflich­ti­gen Be­zü­ger und Be­zü­ge­rin­nen von Ent­sor­gungs­dienst­leistun­gen und Was­ser­lie­fe­run­gen die ih­nen dar­auf in Rech­nung ge­stell­te Steu­er voll­um­fäng­lich als Vor­steu­er ab­ge­zo­gen ha­ben.

BGE

123 II 16 () from 31. Januar 1997
Regeste: Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV; gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen (Steuersatz 6,5%) und der einem ermässigten Satz (2%) unterworfenen Abgabe von Ess- und Trinkwaren. Bejahung der Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, soweit darin das Vorhandensein von Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle als Unterscheidungsmerkmal verwendet wird (E. 5 und 6). Bei Hauslieferungen von Ess- und Trinkwaren aus Restaurants darf die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gewährung des ermässigten Steuersatzes zulässigerweise davon abhängig machen, dass diese Tätigkeit vom übrigen Gastgewerbebetrieb organisatorisch getrennt erfolgt. Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Forderung nach getrennten Räumlichkeiten (E. 7-9). Wettbewerbsneutralität dieser Regelung (E. 10).

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