Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten oh­ne Re­kla­me­cha­rak­ter gel­ten Drucker­zeug­nis­se, wel­che die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie er­schei­nen pe­ri­odisch, min­des­tens zwei­mal pro Jahr.
b.
Sie die­nen der lau­fen­den Ori­en­tie­rung über Wis­sens­wer­tes oder der Un­terhal­tung.
c.
Sie tra­gen einen gleich blei­ben­den Ti­tel.
d.
Sie ent­hal­ten ei­ne fort­lau­fen­de Num­me­rie­rung so­wie die An­ga­be des Er­schei­nungs­da­tums und der Er­schei­nungs­wei­se.
e.
Sie sind äus­ser­lich als Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten auf­ge­macht.
f.
Sie wei­sen nicht über­wie­gend Flä­chen zur Auf­nah­me von Ein­tra­gun­gen auf.

BGE

123 II 16 () from 31. Januar 1997
Regeste: Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV; gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen (Steuersatz 6,5%) und der einem ermässigten Satz (2%) unterworfenen Abgabe von Ess- und Trinkwaren. Bejahung der Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, soweit darin das Vorhandensein von Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle als Unterscheidungsmerkmal verwendet wird (E. 5 und 6). Bei Hauslieferungen von Ess- und Trinkwaren aus Restaurants darf die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gewährung des ermässigten Steuersatzes zulässigerweise davon abhängig machen, dass diese Tätigkeit vom übrigen Gastgewerbebetrieb organisatorisch getrennt erfolgt. Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Forderung nach getrennten Räumlichkeiten (E. 7-9). Wettbewerbsneutralität dieser Regelung (E. 10).

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