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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Art. 102 Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin

(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Das Mel­de­ver­fah­ren ist auch dann an­zu­wen­den, wenn der Er­wer­ber oder die Er­wer­be­rin erst im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung des Ge­samt- oder Teil­ver­mö­gens steu­er­pflich­tig wird.