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Art. 114 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG
(Art. 56 Abs. 3 MWSTG) Wird die Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ) bezahlt, so kann das BAZG aufgrund seiner Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:
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