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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Art. 120 Entzug der Bewilligung

(Art. 63 MWSTG)

Die Be­wil­li­gung wird ent­zo­gen, wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son nicht mehr Ge­währ für einen ord­nungs­ge­mäs­sen Ab­lauf des Ver­fah­rens bie­tet.