Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)


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Art. 129 Korrektur

(Art. 72 MWSTG)

Die Kor­rek­tur von Män­geln in zu­rück­lie­gen­den Ab­rech­nun­gen muss ge­trennt von den or­dent­li­chen Ab­rech­nun­gen er­fol­gen.

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