Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Art. 140

Ein Ein­for­dern von um­fas­sen­den Un­ter­la­gen liegt vor, wenn die Ge­schäfts­bü­cher ei­nes Ge­schäfts­jah­res ver­langt wer­den, sei es mit oder oh­ne die da­zu­ge­hö­ri­gen Bu­chungs­be­le­ge.