|
Art. 148 Vorsteuerabzug
(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG) Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden. |