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Art. 154 Vergütungsperiode 136
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) 1 Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde. 2 Wird der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen. 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3143). |