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Art. 166b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
15. August 2018 152 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten der Änderung vom 15. August 2018, wenn er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird. 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3143). |