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Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Juni 2023 153 (Art. 65a MWSTG und Art. 123 der vorliegenden Verordnung) 1 Steuerpflichtige Personen, die die Abrechnungen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni 2023 in Papierform eingereicht haben, können die Abrechnungen bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin in Papierform einreichen. 2 Korrekturen von Abrechnungen, die in Papierform eingereicht wurden, sind ebenfalls in Papierform einzureichen. 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 312). |