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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Art. 17 Gruppenbildung

(Art. 13 MWSTG)

1 Der Kreis der Mit­glie­der der Mehr­wert­steu­er­grup­pe kann, in­ner­halb der zur Teil­nah­me an der Grup­pen­be­steue­rung Be­rech­tig­ten, frei be­stimmt wer­den.

2 Die Bil­dung meh­re­rer Teil­grup­pen ist zu­läs­sig.