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Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Art. 17Gruppenbildung
(Art. 13 MWSTG)
1 Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2 Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.