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Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung
(Art. 13 und 67 Abs. 2 MWSTG) 1 Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären. 3 Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
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