Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)


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Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung

(Art. 13 MWSTG)

1 Ein Rück­tritt von der Ver­tre­tung ei­ner Mehr­wert­steu­er­grup­pe ist nur auf das En­de ei­ner Steu­er­pe­ri­ode mög­lich. Da­bei ist der Rück­tritt min­des­tens einen Mo­nat im Vor­aus der ESTV schrift­lich an­zu­zei­gen.

2 Tritt die bis­he­ri­ge Grup­pen­ver­tre­tung zu­rück und wird der ESTV nicht bis einen Mo­nat vor En­de der Steu­er­pe­ri­ode ei­ne neue Grup­pen­ver­tre­tung schrift­lich ge­mel­det, so kann die ESTV nach vor­gän­gi­ger Mah­nung ei­nes der Grup­pen­mit­glie­der zur Grup­pen­ver­tre­tung be­stim­men.

3 Die Grup­pen­mit­glie­der kön­nen ge­mein­sam der Grup­pen­ver­tre­tung das Man­dat ent­zie­hen, so­fern sie gleich­zei­tig ei­ne neue Grup­pen­ver­tre­tung be­stim­men. Ab­satz 1 gilt sinn­ge­mä­ss.

BGE

122 I 213 () from 16. Juli 1996
Regeste: Art. 41ter Abs. 2 BV und Art. 2 MWSTV: Vereinbarkeit der Genfer Billetsteuer (droit des pauvres, "Armensteuer") mit der Mehrwertsteuer. Obwohl die Armensteuer nach dem Genfer Steuergesetz vom 9. November 1887 gewisse Ähnlichkeiten mit der Mehrwertsteuer aufweist, namentlich soweit sie ebenfalls Umsätze auf bestimmten Dienstleistungen belastet oder vom Endverbraucher zu tragen ist, unterscheidet sie sich wesentlich von ihr durch die Tatsache, dass sie eine besondere Verbrauchssteuer ist, die ausschliesslich ganz bestimmte Dienstleistungen belastet, nämlich Unterhaltungsanlässe, während die Mehrwertsteuer eine allgemeine Steuer auf dem gesamten Inlandkonsum ist (mit Ausnahme der von der Steuer befreiten oder ausgeschlossenen Leistungen). Die Armensteuer und die Mehrwertsteuer sind somit nicht gleichgeartete Steuern im Sinne von Art. 41ter Abs. 2 BV (E. 2 u. 3).

123 II 295 () from 14. März 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 2 lit. h ÜbBest. BV; Art. 30 Abs. 2 MWSTV; Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen. Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Regelung des Vorsteuerabzugsrechts (E. 4) und Grundzüge des Mehrwertsteuerrechts (E. 5). Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht nur für Ausgaben mit geschäftlichem Charakter, wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das Vorsteuerabzugsrecht geht als Prinzip dem Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchs nicht vor (E. 6). Endverbrauch kann auch bei Ausgaben mit geschäftlichem Charakter vorliegen. Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen. Der den Ausgaben mit geschäftlichem Charakter für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen innewohnende Anteil an Endverbrauch rechtfertigt es, das Vorsteuerabzugsrecht auf diesen Ausgaben zu beschränken (E. 7, 9). Art. 30 Abs. 2 MWSTV stellt eine Pauschalregelung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. l ÜbBest. BV dar (E. 8).

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