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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten

(Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

1 Das Wei­ter­lei­ten von Mit­tel­flüs­sen, die nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 2 MWSTG nicht als Ent­gel­te gel­ten, na­ment­lich in­ner­halb von Bil­dungs- und For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen, un­ter­liegt nicht der Steu­er.

2 Die Kür­zung des Vor­steu­er­ab­zugs nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 2 MWSTG er­folgt beim letz­ten Zah­lungs­emp­fän­ger oder der letz­ten Zah­lungs­emp­fän­ge­rin.