Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)


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Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1 Be­för­de­run­gen im grenz­über­schrei­ten­den Ei­sen­bahn­ver­kehr sind un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 von der Steu­er be­freit, so­weit es sich um Stre­cken han­delt, wo­für ein in­ter­na­tio­na­ler Fahr­aus­weis be­steht. Dar­un­ter fal­len:

a.
Be­för­de­run­gen auf Stre­cken, bei de­nen ent­we­der der Ab­gangs- oder der An­kunfts­bahn­hof im In­land liegt;
b.
Be­för­de­run­gen auf in­län­di­schen Stre­cken, die im Tran­sit be­nutzt wer­den, um die im Aus­land lie­gen­den Ab­gangs- und An­kunfts­bahn­hö­fe zu ver­bin­den.

2 Für ei­ne Steu­er­be­frei­ung muss der Fahr­prei­san­teil der aus­län­di­schen Stre­cke grös­ser sein als die we­gen der Steu­er­be­frei­ung ent­fal­len­de Mehr­wert­steu­er.

3 Für den Ver­kauf von Pau­schal­fahr­aus­wei­sen, na­ment­lich Ge­ne­rala­bon­ne­men­ten und Halb­tax-Abon­ne­men­ten, die ganz oder teil­wei­se für steu­er­be­frei­te Be­för­de­run­gen ver­wen­det wer­den, wird kei­ne Steu­er­be­frei­ung ge­währt.

BGE

123 II 16 () from 31. Januar 1997
Regeste: Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV; gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen (Steuersatz 6,5%) und der einem ermässigten Satz (2%) unterworfenen Abgabe von Ess- und Trinkwaren. Bejahung der Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, soweit darin das Vorhandensein von Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle als Unterscheidungsmerkmal verwendet wird (E. 5 und 6). Bei Hauslieferungen von Ess- und Trinkwaren aus Restaurants darf die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gewährung des ermässigten Steuersatzes zulässigerweise davon abhängig machen, dass diese Tätigkeit vom übrigen Gastgewerbebetrieb organisatorisch getrennt erfolgt. Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Forderung nach getrennten Räumlichkeiten (E. 7-9). Wettbewerbsneutralität dieser Regelung (E. 10).

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