Art. 48a Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke
(Art. 24a Abs. 4 MWSTG) 1 Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern und Urheberinnen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG: - a.
- vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen;
- b.
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler oder von der Künstlerin vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden;
- c.
- Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber oder von der Urheberin vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind;
- d.
- Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler oder von der Künstlerin geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers oder der Künstlerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl;
- e.
- handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern und Künstlerinnen in begrenzter Stückzahl;
- f.
- Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler oder von der Künstlerin geschaffen und von ihm oder ihr signiert wurden;
- g.
- Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder der Künstlerin oder des Kunstateliers versehen sind;
- h.
- vom Künstler oder von der Künstlerin aufgenommene Fotografien, die von ihm oder ihr oder unter deren Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm oder ihr signiert wurden;
- i.
- in den Buchstaben a–h nicht genannte, vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl.
2 Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind. 3 Als Sammlerstücke gelten namentlich auch: - a.
- Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind;
- b.
- zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert;
- c.
- Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt;
- d.
- Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind;
- e.
- Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
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