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Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme
(Art. 25 Abs. 3 MWSTG) Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde. |