Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)


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Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung

(Art. 28 MWSTG)

Für die Be­rech­nung der ab­zieh­ba­ren Vor­steu­ern gilt Ar­ti­kel 45 sinn­ge­mä­ss.

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